S A T Z U N G

S A T Z U N G

der Leopoldshöher Dorfgemeinschaft des Handels, Handwerks und Gewerbes e. V.

 

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

 

(1)    Der Verein hat den Zweck, die Verbindung der Leopoldshöher Dorfgemeinschaft und ihrer Mitglieder mit dem Bürger zu verstärken und die Dorfgemeinschaft zu pflegen.

(2)    Der Verein soll die Zusammenarbeit des Handels, Handwerks und Gewerbes in Leopoldshöhe ändern. Die Dorfgemeinschaft verfolgt keine Gewinnabsichten und fördert keine wirtschaftlichen Einzelinteressen. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(3)    Die Zusammenarbeit der Leopoldshöher Dorfgemeinschaft mit den örtlichen Vereinen und Institutionen soll gefördert werden.

(4)    Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a.       Gemeinsame Aktionen (z.B. Jahrmärkte) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Mitglieder der Leopoldshöher Dorfgemeinschaft.

b.      Gemeinsame Veranstaltungen mit örtlichen Vereinen.

 

 

§ 2 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen Leopoldshöher Dorfgemeinschaft des Handels, Handwerks und Gewerbes und hat seinen Sitz in Leopoldshöhe. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „ eingetragener Verein“ („e. V.“). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

(1)   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der erweiterte Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2)   Die Mitgliedschaft endet

a.       bei natürlichen Personen durch den Tod;

b.      bei Gesellschaften durch die Auflösung;

c.       durch Kündigung;

Die Kündigung ist schriftlich oder per email zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Kalenderhalbjahres zu erklären ist.

d.      durch Ausschluss;

Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn ein Mitglied sein Ansehen oder die Interessen der Gemeinschaft gröblich schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus anderen wichtigen Gründen. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief oder durch persönliche Übergabe bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(3)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Beitrag

 

 

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu zahlen.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

 

(1)   der Vorstand,

(2)   der erweiterte Vorstand,

(3)   die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Der Vorstand

 

 

(1)   Der Vorstand besteht aus:

a.       dem 1. Vorsitzenden,

b.      zwei Stellvertretern,

c.       dem Schriftführer,

d.      dem Kassierer.

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)   Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 € belasten, sind sowohl der 1. Vorsitzende als auch die Stellvertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht der Stellvertreter gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000,00 € belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5)   Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(6)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter berufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(8)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes besteht das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

§ 7 Der erweiterte Vorstand

 

(1)    Dem erweiterten Vorstand gehören die Vorstandsmitglieder und acht weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an. § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2)    Der erweiterte Vorstand ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(3)    Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 6 Abs. 7 entsprechend.

(4)    Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes ernennt der erweiterte Vorstand von sich aus eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7a Haftpflichtversicherung

 

 

Der Verein unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung für den Schadenfall in Höhe von 200,00 €. Im Schadenfall wird die Selbstbeteiligung vom Verein getragen, soweit der Schaden auf fahrlässiges Verhalten eines Vorstandsmitgliedes zurückzuführen ist.

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

 

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder dies wünschen.

(2)    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per email einzuladen.

(3)    Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder per email einzuladen.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

Der Mitgliederversammlung obliegt:

(1)   Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

(2)   Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.

(3)   Die Genehmigung des Hauhaltsplanes und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(4)   Die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(5)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

(1)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter.

(2)   Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

(4)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

 

 

§ 10 a Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

 

 

Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11 Satzungsänderung

 

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

 

§ 12 Vermögen

 

 

(1)    Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2)    Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 13 Vereinsauflösung

 

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

Über die Verwendung des Vermögens bzw. der Tilgung der Schulden im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Leopoldshöhe, den 07.03.1988

 

Der Verein „Leopoldshöher Dorfgemeinschaft des Handels, Handwerks und Gewerbes e.V.“ in Leopoldshöhe ist heute unter 6 VR 578 in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

Lemgo, 08. April 1988

Geschäftsstelle des Amtsgerichts

D i ß m e i e r

Justizangestellter